INNTROSAN
Wasserschadensanierung
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Überschrift 3
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
INNTROSAN Inh. Axel Tonak
Wasserschadensanierung
Kirchenstr. 15 · 83098 Brannenburg
Fassung für Werk-, Bau-, Sanierungs-, Ortungs- und Trocknungsleistungen · Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese AGB gelten für Verträge über Leistungen von INNTROSAN Inh. Axel Tonak (nachfolgend „INNTROSAN“), insbesondere Leckageortung, Schadenaufnahme, Notdienst, technische Trocknung, Rückbau, Wiederherstellung, Maler-, Trockenbau- und Fliesenarbeiten sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen.
(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist, wer den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in Angebot oder Auftragsbestätigung haben Vorrang. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn INNTROSAN ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; gegenüber Verbrauchern bleibt eine im Einzelfall getroffene Vereinbarung stets vorrangig.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschläge von INNTROSAN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Eine Bestellung oder Beauftragung des Auftraggebers stellt ein Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn INNTROSAN den Auftrag in Textform bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers eindeutig mit der beauftragten Leistung beginnt. Die Entgegennahme von Unterlagen, ein Ortstermin, Vorgespräche, technische Abstimmungen, Kalkulationen oder die Koordination mit anderen Gewerken stellen für sich allein keine Annahme eines Ausführungsauftrags dar.
(3) Bei einem ausdrücklich verlangten Not- oder Soforteinsatz kann der Vertrag auf Grundlage der dokumentierten Anforderung des Auftraggebers und der Aufnahme der Notdienstleistung zustande kommen. Der Umfang ist zunächst auf die zur Schadenminderung, Sicherung oder Untersuchung angeforderten Maßnahmen begrenzt. Weitergehende Sanierungs- oder Wiederherstellungsarbeiten bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
(4) Wer für eine Gemeinschaft, Gesellschaft, Verwaltung, Versicherung oder einen Eigentümer handelt, hat auf Verlangen seine Bevollmächtigung und den Auftraggeber offenzulegen. Bis zur Klärung darf INNTROSAN die Leistung zurückstellen.
§ 3 Vertragsunterlagen und Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftragsbestätigung und zulässigen späteren Vereinbarungen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
(2) Mengen, Maße, Feuchtebereiche, Trocknungszeiten und Sanierungsumfänge, die vor Öffnung oder Untersuchung verdeckter Bauteile nicht zuverlässig bestimmbar sind, beruhen auf dem bei Vertragsschluss erkennbaren Bestand. Erforderliche Mehr- oder Minderleistungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vergütungsvereinbarung behandelt.
(3) Feststellungen im Rahmen einer Leckageortung oder Schadenaufnahme geben das fachlich begründete Ergebnis der eingesetzten, zerstörungsarmen Untersuchungsmethoden zum Untersuchungszeitpunkt wieder. Ein bestimmter Ortungserfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) INNTROSAN darf geeignete Nachunternehmer einsetzen. Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers bleibt INNTROSAN, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkung und bauseitige Voraussetzungen
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig ungehinderten und sicheren Zugang zu den betroffenen Bereichen, erforderliche Schlüssel und Zutrittsberechtigungen sowie geeignete Strom- und Wasseranschlüsse bereit. Er sorgt für die Räumung oder den Schutz gefährdeter beweglicher Gegenstände, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber übergibt vorhandene Pläne und informiert über bekannte Leitungsverläufe, Schadstoffe, statische oder brandschutztechnische Besonderheiten, Vorschäden, verdeckte Installationen und sonstige Gefahren. Für die Richtigkeit vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellter Angaben und Unterlagen ist INNTROSAN nur verantwortlich, soweit deren Unrichtigkeit bei fachgerechter Prüfung erkennbar war.
(3) Der Auftraggeber benennt bei mehreren Eigentümern, Bewohnern, Mietern oder beteiligten Gewerken eine entscheidungs- und weisungsbefugte Kontaktperson. Weisungen anderer Personen sind für INNTROSAN nur verbindlich, wenn deren Bevollmächtigung feststeht.
(4) Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet, soweit der Auftraggeber sie zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Ausführung, Termine und Behinderungen
(1) INNTROSAN führt die Leistungen nach den bei Ausführung geltenden gesetzlichen Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus, soweit diese auf die vereinbarte Leistung anwendbar sind.
(2) Ausführungsfristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen verlängern sich angemessen, soweit die Leistung durch Umstände behindert wird, die INNTROSAN nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlenden Zugang, ausstehende Vorleistungen, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Bestandsverhältnisse oder höhere Gewalt. INNTROSAN informiert den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen.
(3) Bei Gefahr für Personen, Sachen oder die fachgerechte Ausführung darf INNTROSAN die betroffenen Arbeiten bis zur Beseitigung der Gefahr unterbrechen. Dies gilt auch bei widersprüchlichen Weisungen mehrerer Beteiligter, solange keine eindeutige Weisung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten vorliegt.
§ 6 Änderungen und zusätzliche Leistungen
(1) Änderungs- und Zusatzwünsche sind möglichst vor Ausführung in Textform zu vereinbaren. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.
(2) Ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Folgeschadens eine vorherige Abstimmung nicht möglich, darf INNTROSAN erforderliche Sicherungsmaßnahmen im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers durchführen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Gesetzliche Vergütungsansprüche bleiben maßgeblich.
(3) Leistungen anderer Gewerke, behördliche Genehmigungen, Schadstoffuntersuchungen, statische Nachweise und brandschutztechnische Arbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
§ 7 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
(2) Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, werden die tatsächlich angefallenen Arbeits-, Fahrt-, Warte- und Gerätestunden sowie Material-, Entsorgungs- und Fremdkosten nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Angefangene Zeiteinheiten werden nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang berechnet.
(3) Ein Kostenvoranschlag ist keine Festpreisvereinbarung, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet ist. Wird eine wesentliche Überschreitung erkennbar, zeigt INNTROSAN diese dem Auftraggeber unverzüglich an. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Kostenübernahmeerklärungen von Versicherern, Hausverwaltungen oder sonstigen Dritten berühren die Zahlungspflicht des Auftraggebers nur, wenn INNTROSAN einer Schuldübernahme ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 8 Abschlagszahlungen, Rechnungen und Verzug
(1) INNTROSAN kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarung verlangen. Gesondert bestellte oder individuell beschaffte Materialien können vor Bestellung zur Zahlung fällig gestellt werden, wenn dies im Angebot vereinbart ist.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
(3) INNTROSAN darf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zurückbehalten oder einstellen. Vor einer Einstellung wegen Zahlungsverzugs oder behebbarer Pflichtverletzung erhält der Auftraggeber grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
§ 9 Technische Trocknung und Geräte
(1) Der Auftraggeber gewährleistet während der vereinbarten Betriebszeit die Stromversorgung sowie den Zugang zur Kontrolle der Trocknungsgeräte. Strom- und sonstige Betriebskosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Trocknungsgeräte dürfen nur nach Abstimmung mit INNTROSAN umgesetzt, ausgeschaltet, geöffnet oder vom Stromnetz getrennt werden. Störungen, ungewöhnliche Geräusche, Gerüche, Erwärmungen oder Wasseraustritte sind INNTROSAN unverzüglich mitzuteilen; bei akuter Gefahr ist das Gerät außer Betrieb zu nehmen.
(3) Trocknungsdauer und Energieverbrauch sind Prognosen auf Grundlage der feststellbaren Konstruktion und Feuchtebelastung. Veränderungen durch verdeckte Durchfeuchtung, erneuten Feuchteeintrag, Bauweise, Raumklima oder fehlende Mitwirkung können eine Anpassung erforderlich machen.
(4) Für überlassene Geräte haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers wird nicht vereinbart.
§ 10 Abnahme
(1) Soweit die Leistung abnahmefähig ist, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. INNTROSAN kann nach Fertigstellung die Abnahme verlangen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) In sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare oder gesondert beauftragte Leistungsteile können im gesetzlich zulässigen Umfang gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
(3) Leckageortungen, Messungen, Notdienst- und reine Dienstleistungen, bei denen ein abnahmefähiges Werk nicht geschuldet ist, werden mit ihrer vertragsgemäßen Erbringung fällig; zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 11 Mängelrechte
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Der Auftraggeber soll einen erkennbaren Mangel möglichst zeitnah in Textform beschreiben und INNTROSAN Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Gesetzliche Rechte werden durch eine verspätete Anzeige nicht ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) INNTROSAN ist zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Der Auftraggeber hat den Zugang zum Leistungsort zu ermöglichen. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung oder Nacherfüllung entbehrlich oder unzumutbar ist, bleiben unberührt.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf nicht von INNTROSAN zu vertretenden Umständen beruhen, insbesondere nachträglichen Eingriffen Dritter, erneuten Feuchteeinträgen, nicht beseitigten Schadensursachen oder einer entgegen dokumentierter Hinweise unterbrochenen Trocknung. Die Beweislast richtet sich nach dem Gesetz.
§ 12 Haftung
(1) INNTROSAN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von INNTROSAN.
(4) Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 13 Kündigung und Vertragsbeendigung
(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt. Insbesondere kann der Auftraggeber einen Werkvertrag bis zur Vollendung nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Fortsetzung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen, sofern dies gesetzlich nicht entbehrlich ist.
(3) Als erhebliche Vertragsstörungen kommen insbesondere wiederholt verweigerter Zugang, fortdauernd widersprüchliche Weisungen trotz Aufforderung zur Klärung, erhebliche Gefährdung von Beschäftigten oder Sachen sowie erheblicher Zahlungsverzug in Betracht. Ob hieraus im Einzelfall ein Zurückbehaltungs-, Einstellungs- oder Kündigungsrecht folgt, bestimmt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
(4) Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der gesetzlichen Form. Nach Vertragsende wirken die Parteien an einer Dokumentation des Leistungsstands mit; erbrachte Leistungen und sonstige Ansprüche werden nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
(2) Ein Unternehmer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte eines Unternehmers sind auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§ 15 Datenschutz und Dokumentation
(1) Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung und Rechtsverfolgung nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung von INNTROSAN.
(2) Soweit zur Leistungsdokumentation erforderlich und rechtlich zulässig, dürfen Fotos, Messwerte und Zustandsaufnahmen der betroffenen Bauteile erstellt und an berechtigte Beteiligte übermittelt werden. Personen und private Gegenstände werden möglichst nicht aufgenommen; weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Rechtsgrundlage oder Einwilligung.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
(1) INNTROSAN ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Rosenheim ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
